Coronavirus: aktuelle Informationen
Nach wie vor sind wir - wie Sie ja wissen - als Ihr Pflegeanbieter von den Entscheidungen der Behörden und Ministerien betroffen.
Gemäß gültiger Allgemeinverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist aktuell eine Besuchregelung notwendig, die eine Abfrage von Symptomen sowie eine Temperaturmessung verlangt. Aus Nachverfolgbarkeitsgründen, ist auch ein Eintrag mit Angabe von Kontaktdaten in eine entsprechende Besuchsliste notwendig. Darüber hinaus können wir eine begrenzte Anzahl von Schnelltests pro Monat anbieten, um den Schutz unserer Klientinnen und Klienten zu sichern. Ein entsprechendes Vorgehen haben wir mit dem Gesundheitsamt Steinfurt abgestimmt. Darum bitten wir Sie darum, nur eine Kontaktperson innerhalb der Familie zu benennen, die dann in die Testung mit einbezogen werden kann. Wir bitten Sie auch, bei Symptomen von einen Besuch abzusehen, und bitten um Verständnis, wenn Sie bei Symptomen, Fieberanzeichen und Positivtest nicht in die Einrichtung kommen können.
Für die Tagespflegen gelten auch weiterhin strenge Hygiene- und Abstandsregeln, die es uns aber immerhin ermöglichen, einen eingeschränkten Betrieb anzubieten.
Natürlich gelten auch weiterhin die Hygieneregeln in unserern Einrichtungen. Ein Betreten ist nur möglich nach Händedesinfektion und mit einer Alltagsmaske, die wir Sie bitten mitzubringen. Einen gegenseitigen Schutz bietet natürlich ein FFP 2 - Maske.
Genauere Informationen hierzu hinden Sie auf den Seiten des Kreises Steinfurt und des Gesundheitsministeriums NRW.
Bitte nutzen Sie gerne die dort hinterlegten Empfehlungen zum Umgang in dieser besonderen Situation, in der einfache Verhaltensweisen (z.B. Hygienemaßnahmen) schon eine große Wirkung erzielen können. Eine kurze aber gute Übersicht bietet die Verbraucherzentrale.
Auch wir werden auf Sie und Ihre Angehörigen achtgeben und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen.
Pflegeleistungen
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde zum 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der kognitive, psychische und körperliche Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ist, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist und ob er deshalb Hilfe anderer bedarf. Je nach Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit werden Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet.
Pflegeleistungen
Die folgende Leistungsübersicht zeigt Leistungsbeiträge ab dem 1. Januar 2022. Die Tabelle bietet eine erste Orientierung. Im Bedarfsfall sollten sich Versicherte individuell durch ihre Pflegekassen beraten lassen.
Pflegeleistungen nach Pflegegraden (PG) ab 2022 in Euro pro Monat
Leistung | PG1 | PG2 | PG3 | PG4 | PG5 |
Häusliche Pflege Pflegesachleistungen | Anspruch nur über Entlastungsbetrag | 724 | 1.363 | 1.693 | 2.095 |
Häusliche Pflege Pflegegeld | - | 316 | 545 | 728 | 901 |
Pflegevertretung durch nahe Angehörige Aufwendungen bis 6 Wochen im Kalenderjahr | - | 474 | 817,50 | 1.092 | 1.351,50 |
Pflegevertretung erwerbsmäßig Aufwendungen bis 6 Wochen im Kalenderjahr | - | 1.612 | 1.612 | 1.612 | 1.612 |
Kurzzeitpflege Aufwendungen bis 8 Wochen im Kalenderjahr | Anspruch nur über Entlastungsbetrag | 1.774 | 1.774 | 1.774 | 1.774 |
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege | Anspruch nur über Entlastungsbetrag | 689 | 1.298 | 1.612 | 1.995 |
Entlastungsbetrag | 125 | 125 | 125 | 125 | 125 |
Zusätzliche Leistungen "Wohngruppenzuschlag" | 214 | 214 | 214 | 214 | 214 |
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen | 2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 | 2.500 |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 |
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Aufwendungen in Höhe von bis zu | 4.000 | 4.000 | 4.000 | 4.000 | 4.000 |
Umwandlungsanspruch Übertragung des ambulanten Sachleistungsbetrages (40 von Hundert) auf Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag - ohne Antrag - | - | 275,60 | 519,20 | 644,80 | 798 |
Betrag für Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, beispielsweise Handschuhe oder Bettunterlagen. Hierfür gewähren die Pflegekassen ab 2015 monatlich 40 Euro auf Antrag.
Wohngruppenzuschlag & Wohnraumanpassung
Leben mindestens drei und höchstens zwölf Pflegebedürftige, auch der Stufe 0 mit Einstufung nach § 45a SGB XI („Demenz“), in einer Wohngruppe, erhalten diese einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 214 Euro auf Antrag von ihrer Pflegekasse.
Die Wohngruppe hat darauf hinzuweisen, dass sie keine Vollversorgung anbietet und die Pflegebedürftigen die eigenen Ressourcen oder die des Umfeldes einbringen können.
Von den 214 Euro pro Bewohner ist gemeinsam eine Präsenzkraft mit organisatorischen, hauswirtschaftlichen oder betreuenden Leistungen in der Regel durch einen Pflegedienst zu beauftragen.
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wie beispielsweise ein bodenebene Dusche oder Türverbreiterung, können Umbaukosten pro Maßnahme bis zu 4.000 Euro bei der Pflegekasse beantragt werden. Leben oder profitieren mehrere Pflegebedürftige von einer Umbaumaßnahme, können bis zu 16.000 Euro je Maßnahme von der Pflegekasse gezahlt werden.
Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für den altersgerechten und barrierearmen Umbau zur Verfügung gestellt. Pro Maßnahme und pflegebedürftigem Bewohner können wie bisher 2.500 €, insgesamt höchstens 10.000 € wenn mehrere Pflegebedürftige von der Maßnahme profitieren, bei der Pflegekasse beantragt werden.
Neu ist, das mit dem Umbau bereits vor der Beantragung und Genehmigung durch die Pflegekassen begonnen werden kann.
Gesammelte Informationen zum Pflegestärkungsgesetz können auch heruntergeladen werden.
Was tun im Betreuungsfall? - Möglichkeiten zur Vorsorge
Natürlich ist der Gedanke daran, was passiert, wenn man sich nicht mehr um sich selbst kümmern kann, nicht sehr angenehm. Und natürlich wünschen wir uns alle möglichst lange nicht in diese Lage zu geraten. Aber gerade als Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen sehen wir in unserer täglichen Arbeit wie unvermittelt Sie und und Ihre Angehörigen in die Lage geraten können und sich diesem Thema stellen müssen. Aus diesem Grunde wollen wir Ihnen hier einige Informationen zur Vorsorgevollmacht und zum Betreuungsrecht anbieten, die es Ihnen ermöglichen, sich mit diesem Thema zu beschäftigen.
Hier erfahren Sie mehr rund um Ihre persönliche Vorsorge.
Organspende - Informationen zur Entscheidungshilfe
Die Bereitschaft zu einer Spende, insbesondere zur Organspende, ist eine sehr persönliche Entscheidung. Gerade auch angesichts der vielen Aspekte, der besonderen Umstände einer solchen Spende und aktuellen politischen Diskussionen zu dem Thema, wollen wir Ihnen hier einige Informationen anbieten, die Ihnen vielleicht bei der Entscheidungsfindung helfen.
Bei der Organspende werden "Lebendorganspende" und "Organspende" (postmortal) unterschieden. Zur Lebendorganspende gehören Gewebe- (teilweise), Stammzellen- und Blutspenden.
Nähere Informationen zur Organspende und zum Organspendeausweis finden Sie hier.