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BHD-Pflege-Team GmbH im Kreis Steinfurt

Wissenswertes und Informationen

Wissenswerte Informationen zur häuslichen Pflege

Pflegeleistungen

Mit dem zwei­ten Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz wurde zum 1. Ja­nu­ar 2017 ein neuer Pfle­ge­be­dürf­tig­keits­be­griff ein­ge­führt, der ko­gni­ti­ve, psy­chi­sche und kör­per­li­che Be­ein­träch­ti­gun­gen glei­cher­ma­ßen be­rück­sich­tigt. Maß­geb­lich für das Vor­lie­gen von Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ist, wie stark ein Mensch in sei­ner Selbst­stän­dig­keit oder sei­nen Fä­hig­kei­ten be­ein­träch­tigt ist und ob er des­halb Hilfe an­de­rer be­darf. Je nach Schwe­re der Be­ein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit wer­den Pfle­ge­be­dürf­ti­ge einem von fünf Pfle­ge­gra­den zu­ge­ord­net.

Pfle­ge­leis­tun­gen

Die fol­gen­de Leis­tungs­über­sicht zeigt Leis­tungs­bei­trä­ge ab dem 1. Ja­nu­ar 2024. Die Ta­bel­le bie­tet eine erste Ori­en­tie­rung. Im Be­darfs­fall soll­ten sich Ver­si­cher­te in­di­vi­du­ell durch ihre Pfle­ge­kas­sen be­ra­ten las­sen.

Pfle­ge­leis­tun­gen nach Pfle­ge­gra­den (PG) ab 2022 in Euro pro Monat

LeistungPG1PG2PG3PG4PG5
Häusliche Pflege
Pflegesachleistungen
Anspruch nur über Entlastungsbetrag761,001.432,001.778,002.200,00
Häusliche Pflege
Pflegegeld
-332,00573,00765,00947,00
Pflegevertretung erwerbsmäßig
Aufwendungen bis 6 Wochen im Kalenderjahr
-1.612,001.612,001.612,01.612,00
Kurzzeitpflege
Aufwendungen bis 8 Wochen im Kalenderjahr
Anspruch nur über Entlastungsbetrag1.774,001.774,001.774,001.774,00
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Anspruch nur über Entlastungsbetrag689,001.298,001.612,001.995,00
Entlastungsbetrag
125,00125,00125,00125,00125,00

Zusätzliche Leistungen
für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen -

"Wohngruppenzuschlag"

214,00214,00214,00214,00214,00
Anschubfinanzierung
zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
2.500,002.500,002.500,002.500,002.500,00

Hausnotruf

(§ 40 Absatz 1)

25,5025,5025,5025,5025,50
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
40,0040,0040,0040,0040,00
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Aufwendungen in Höhe von bis zu
4.000,004.000,004.000,004.000,004.000,00
Umwandlungsanspruch
Übertragung des ambulanten Sachleistungsbetrages (40 von Hundert) auf Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag - ohne Antrag -
-304,40572,80711,20880,00

Betrag für Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, beispielsweise Handschuhe oder Bettunterlagen. Hierfür gewähren die Pflegekassen ab 2015 monatlich 40 Euro auf Antrag.

Wohngruppenzuschlag & Wohnraumanpassung

Leben mindestens drei und höchstens zwölf Pflegebedürftige, auch der Stufe 0 mit Einstufung nach § 45a SGB XI („Demenz“), in einer Wohngruppe, erhalten diese einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 214 Euro auf Antrag von ihrer Pflegekasse.

Die Wohngruppe hat darauf hinzuweisen, dass sie keine Vollversorgung anbietet und die Pflegebedürftigen die eigenen Ressourcen oder die des Umfeldes einbringen können.

Von den 214 Euro pro Bewohner ist gemeinsam eine Präsenzkraft mit organisatorischen, hauswirtschaftlichen oder betreuenden Leistungen in der Regel durch einen Pflegedienst zu beauftragen.

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wie beispielsweise ein bodenebene Dusche oder Türverbreiterung, können Umbaukosten pro Maßnahme bis zu 4.000 Euro bei der Pflegekasse beantragt werden. Leben oder profitieren mehrere Pflegebedürftige von einer Umbaumaßnahme, können bis zu 16.000 Euro je Maßnahme von der Pflegekasse gezahlt werden.

Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für den altersgerechten und barrierearmen Umbau zur Verfügung gestellt. Pro Maßnahme und pflegebedürftigem Bewohner können wie bisher 2.500 €, insgesamt höchstens 10.000 € wenn mehrere Pflegebedürftige von der Maßnahme profitieren, bei der Pflegekasse beantragt werden.

Neu ist, das mit dem Umbau bereits vor der Beantragung und Genehmigung durch die Pflegekassen begonnen werden kann.

Gesammelte Informationen zum Pflegestärkungsgesetz können auch heruntergeladen werden.

Was tun im Betreuungsfall? - Möglichkeiten zur Vorsorge

Natürlich ist der Gedanke daran, was passiert, wenn man sich nicht mehr um sich selbst kümmern kann, nicht sehr angenehm. Und natürlich wünschen wir uns alle möglichst lange nicht in diese Lage zu geraten. Aber gerade als Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen sehen wir in unserer täglichen Arbeit wie unvermittelt Sie und und Ihre Angehörigen in die Lage geraten können und sich diesem Thema stellen müssen. Aus diesem Grunde wollen wir Ihnen hier einige Informationen zur Vorsorgevollmacht und zum Betreuungsrecht anbieten, die es Ihnen ermöglichen, sich mit diesem Thema zu beschäftigen.

Hier erfahren Sie mehr rund um Ihre persönliche Vorsorge.

Organspende - Informationen zur Entscheidungshilfe

Die Bereitschaft zu einer Spende, insbesondere zur Organspende, ist eine sehr persönliche Entscheidung. Gerade auch angesichts der vielen Aspekte, der besonderen Umstände einer solchen Spende und aktuellen politischen Diskussionen zu dem Thema, wollen wir Ihnen hier einige Informationen anbieten, die Ihnen vielleicht bei der Entscheidungsfindung helfen. 

Bei der Organspende werden "Lebendorganspende" und "Organspende" (postmortal) unterschieden. Zur Lebendorganspende gehören Gewebe- (teilweise), Stammzellen- und Blutspenden.

Nähere Informationen zur Organspende und zum Organspendeausweis finden Sie hier.